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Bewertungen für Oldtimer, Youngtimer und Liebhaberfahrzeuge
Unsere Fotogalerie:
Zu Ihrem Vorgehen nach einem Unfall beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen bei der Schadensabwicklung vor Ort oder in einer unserer Prüfhallen.
Ihre Vorteile
- Sie erhalten kostenlose Beratung am Telefon oder gerne auch vor Ort
- Die Besichtigung findet bei Ihnen vor Ort oder in unseren Standorten statt
- Bei Haftpflichtschäden rechnen wir direkt mit der Versicherung ab
Sie haben weitere Wünsche oder Fragen? Sprechen Sie uns an. Gerne vermitteln wir Ihnen alle relevanten Kfz-Dienstleistungen innerhalb München.
Unsere Leistungen
- Gerichtsgutachten
- Schadensgutachten
- Unfallgutachten (KFZ-Gutachten)
- Kurzgutachten und Kostenvoranschlag
- Beweissicherung
- Kaskoschaden
- Reparaturbestätigung
- Begutachtung von Motor- und Getriebschaden
- Ermittlung Reparaturdauer
- Ermittlung Wiederbeschaffungswert
- Nutzungsausfallbestätigung
- Gutachtenprüfung
- Oldtimergutachten
- KFZ-Wertgutachten
- Beweissicherungsgutachten Tachomanipulation (Manipulation der km-Laufleistung)
- Fahrzeugbewertung
- Bewertungen für Oldtimer, Youngtimer und Liebhaberfahrzeuge
- Rechnungsprüfung
- Restwertermittlung
- Mietwagenservice/-vermittlung
Zusätzliche Leistungen:
- Fahrradgutachen (E-Bike, Pedelec, S-Pedelec)
Ihre Ansprüche und Rechte bei unverschuldetem Unfall:
- freie Wahl des unabhängigen Kfz-Sachverständigen
- freie Wahl des Rechtsanwaltes
- freie Wahl des Reparaturbetriebs
Wir erstellen Kfz-Gutachten für alle PKW, LKW, Motorräder, Anhäger, Landmaschinen, Baufahrzeuge und Sonderaufbauten. Wir ermitteln Schadenshöhe, Dauer der Reparatur bzw. einer Wiederbeschaffung, Höhe des Rest- bzw. Wiederbeschaffungswertes und ob nach Reparatur eine Wertminderung gegeben ist. Auch im Falle eines Kaskoschadens können wir, falls gewünscht, tätig werden. Meistens werden hier jedoch, im Gegensatz zum Haftpflichtschaden, Gutachter der Versicherung tätig. Lesen Sie vorher Ihren Versicherungsvertrag. Darin sind die Details erklärt.
Wertgutachten:
Der Wert eines Fahrzeugs steht und fällt mit dem Zustand. Ein Wertgutachten dokumentiert den besonderen Wert Ihres Fahrzeugs. Wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug verkaufen möchten, aber dessen Wert nicht kennen, werden wir durch eine detaillierte Fahrzeuganalyse und unter Berücksichtigung von Alter, Sonderausstattung, Pflegezustand, Laufleistung, etc. den speziellen Wert Ihres Fahrzeuges ermitteln. Auch die aktuellen Marktverhältnisse am lokalen und nationalen Markt werden in die Wertermittlung für Ihr Fahrzeug einbezogen.
Unfallgutachten:
Sind Sie nicht schuld am Unfall? liegt ein Haftpflichtschaden vor? Das BGB regelt im §249, dass der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung alle die beim Unfall verursachten Kosten, regulieren muss. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten.
Auch im Falle eines Kaskoschadens können wir, falls gewünscht, tätig werden.
Hier ein Auszug der möglichen Kosten die der Versicherer regulieren muss:
- Abschleppkosten
- Reparatur des Fahrzeugs
- Sachverständigengebühren
- Mietwagen oder Nutzungsausfallgebühren
- Rechtsanwaltsgebühren
- eine mögliche Wertminderung
- Schmerzensgeld
- eventueller Verdienstausfall
- Verdienstausfall
- Gebühren für eine Reparaturbestätigung
- usw.
Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden
Notieren Sie
- das amtliche Kennzeichen
- Name Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
- Adressen von Zeugen
- Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen). Bei Personenschäden ist die Polizei zu rufen
Fotografieren Sie
- nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
Bestehen Sie darauf - das ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger Ihrer Wahl beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
- Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
- Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.
Beauftragen Sie
- möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen.
Rechtliche Grundlagen beim Kfz-Haftpflichtschaden:
Die rechtlichen Grundlagen bilden das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Pflichtversicherungsgesetz (PfLVG)
§ 1 PflVG
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Der § 249 BGB lautet wie folgt:
1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.
2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die Schadensminderungspflicht:
(genauer: Schadensminderungsobliegenheit) bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.
Auch wenn ein Geschädigter von einem Schädiger dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen Einbußen an seinen Rechtsgütern oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die „Pflicht gegen sich selbst“ (sog. Obliegenheit), den Schaden und die Schadensfolgen gering zu halten.
Eine „Pflicht gegen sich selbst“ ist die Schadenminderungsobliegenheit deswegen, weil der Schädiger umgekehrt kein Recht hat, vom Geschädigten die Geringhaltung des Schadens zu verlangen. Der Geschädigte kann sich verhalten, wie es ihm gefällt. Bei einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann sich jedoch sein Ersatzanspruch kürzen.